In
§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, wird nach Absatz 3b folgender Absatz 3c eingefügt:
-
„(3c) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach
§ 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags nach
§ 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
- 1.
- einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben,
- 2.
- einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, haben oder
- 3.
- einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet."
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855