Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt:
„(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach
§ 9 Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt, ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten."
- 2.
- Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
- a)
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder
- b)
- im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Nummer 5" die Wörter „oder Nummer 8" eingefügt.
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370