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§ 4 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
(1) 1Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. 4Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. 5Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. 6Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. 7Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. 8Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
(2) 1Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. 2Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 3Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.
(3) 1Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. 2Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.
(4) 1Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 4 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
| aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 138 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
| aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 13 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
| aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
| aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4c KSpTG Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2025)
... von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 , b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie ...
§ 11 KSpTG Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers (vom 28.11.2025)
... ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden. (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der ...
§ 39a KSpTG Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (vom 28.11.2025)
... für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 , 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert, ...
§ 46 KSpTG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 28.11.2025)
... in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Angabe ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich". b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 Planfeststellung und ... b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen § 4a ... erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann." 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: „§ 4 ... auf Menschen oder die Umwelt haben kann." 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für ... 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: „ § 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen (1) Die ... von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 , b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie ... worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden. (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger ... für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 , 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von ... folgende Nummer 1 ersetzt: „1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ... betreibt oder ändert,". bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „ § 4 Absatz 4" durch die Angabe „§ 4a Absatz 4" ersetzt. cc) Nach ... 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 32. In § 46 wird die Angabe „ § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 ... Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3" ersetzt. 33. Anlage 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 13 EnLABG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ...
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