§ 4 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,

2.
Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,

3.
Proben nehmen und vorbereiten,

4.
chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

5.
physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,

6.
anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,

7.
Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,

8.
Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und

9.
Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Prüfen von Keramik,

2.
Prüfen von Glas und Emaille,

3.
Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,

4.
Prüfen von Zement- und Bindemitteln und

5.
Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.

2Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.

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Zitierungen von § 4 KPrüfTechnAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KPrüfTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KPrüfTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KPrüfTechnAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
... 1 Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen b) ... Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen  ... 3 Proben nehmen und vorbe- reiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Probennahmepläne erstellen b) Geräte zur Entnahme von Proben ... mineralogi- sche Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und ... und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Dichte und Porosität ermitteln b) Feuchte, Korngröße und ... Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen ... 7 Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital b) Messwerte ... der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten ... 9 Prozesse des Qualitäts- managements anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...


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