(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
- 2.
- Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
- 3.
- Proben nehmen und vorbereiten,
- 4.
- chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 5.
- physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
- 6.
- anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
- 7.
- Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 8.
- Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
- 9.
- Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Prüfen von Keramik,
- 2.
- Prüfen von Glas und Emaille,
- 3.
- Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
- 4.
- Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
- 5.
- Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
2Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.
Anlage KPrüfTechnAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik ... 1 Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften einteilen b) ... Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen ... 3 Proben nehmen und vorbe- reiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Probennahmepläne erstellen b) Geräte zur Entnahme von Proben ... mineralogi- sche Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und ... und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Dichte und Porosität ermitteln b) Feuchte, Korngröße und ... Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen ... 7 Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch digital b) Messwerte ... der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten ... 9 Prozesse des Qualitäts- managements anwenden ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...