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1Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in
§ 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können.
2Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben.
3Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.