§ 4 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

§ 4 Organisatorische Vorkehrungen



(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten können.

(2) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige Kontaktstelle im Inland zu benennen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die Kontaktstelle

1.
jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen benachrichtigt werden kann und

2.
telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes oder der Versendung öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.



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