Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
| |

§ 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit



(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 2Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. 3In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. 4Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. 5Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

(2) Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MuSchG Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... 1. in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
... § 3 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § ... 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 8 EhfG Weitergewährung der Unterhaltsleistungen (vom 01.01.2018)
... Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes ...

Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
G. v. 15.05.1986 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
§ 1 ArztBAVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 01.09.2020)
... und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, soweit ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 MuSchEltZV Anwendung des Mutterschutzgesetzes (vom 01.01.2018)
... (§ 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),  ...
§ 3 MuSchEltZV Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen (vom 01.09.2021)
... wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). ...

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... (§ 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),  ... mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies gilt ...