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§ 4 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht - Rönnebank" (NSGPBRV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3415 (Nr. 63)
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-5 Naturschutz

§ 4 Schutzzweck des Bereiches I



(1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.
des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-Code 1170),

2.
der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).

(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,

2.
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,

3.
der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna sowie

4.
der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch benthische Arten.

(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.
der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,

2.
des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,

3.
unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration des Schweinswals innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie

4.
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweinswale, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen.



 

Zitierungen von § 4 NSGPBRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NSGPBRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NSGPBRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 NSGPBRV Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen
... ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie ... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen ... im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.  ... im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche ...
§ 10 NSGPBRV Ausnahmen und Befreiungen
... nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den ...
§ 11 NSGPBRV Bewirtschaftungsplan
... Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen ...