Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2021 aufgehoben
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§ 4 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Impfsurveillance


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer und die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1.
Patienten-Pseudonym,

2.
Geburtsmonat und -jahr,

3.
Geschlecht,

4.
fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,

5.
Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums oder des in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringers,

6.
Datum der Schutzimpfung,

7.
Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),

8.
impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),

9.
Chargennummer.

2Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Leistungserbringer sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich in aggregierter Form ihre Kennnummer und ihren Landkreis, die in Satz 1 Nummer 6 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben dazu, ob die geimpfte Person entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 60. Lebensjahr vollendet hat, aufgegliedert nach Erst- und Folgeimpfung, gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 an das Robert Koch-Institut zu übermitteln.

(2) Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.

(3) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer und die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer, sofern diese an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen; die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an das jeweilige Land. 2Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführten Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut elektronisch übermittelt.

(4) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 haben die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer das elektronische Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zur Übermittlung an den Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zu nutzen. 2Die von dem Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. zusammengeführten Daten der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Leistungserbringer werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt.

(5) 1Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. 2Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung. 3Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(6) 1Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer und die in § 3 Absatz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 an die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat, monatlich oder quartalsweise im zeitlichen Zusammenhang mit der Abrechnung nach § 6 Absatz 6. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. 3Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die Leistungserbringer können zur Meldung der Angaben nach Absatz 1 nur einen der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Übermittlungswege nutzen.

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Zitierungen von § 4 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 CoronaImpfV Leistungserbringung
... hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Anbindung an die Impfsurveillance nach § 4 sicherzustellen. Der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte Leistungserbringer stellt ...
§ 6 CoronaImpfV Vergütung ärztlicher Leistungen und Impfzertifikat (vom 08.07.2021)
... Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 voraus. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden ... Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 4 Absatz 1 voraus. Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der ...


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