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Artikel 4 - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)

G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 und 7 tritt am 8. Mai 2021 in Kraft.





 

Frühere Fassungen von Artikel 4 PKoFoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 07.05.2021 BGBl. I S. 850

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 4 PKoFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PKoFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKoFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 5 ZVRuaÄndG Änderung des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes
... Artikel 4 Absatz 2 des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) wird wie folgt gefasst: „(2) Artikel 1 ...