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§ 4 - Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung (PPeKDAV)

Artikel 1 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-5-13 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung



(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:

1.
der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder

2.
in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.

(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.

(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 PPeKDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 5 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PPeKDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PPeKDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPeKDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
§ 22a PassG Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (vom 13.10.2023)
... Behörde protokolliert. Die Aufzeichnungen enthalten: 1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den ...

Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 25 PAuswG Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern (vom 13.10.2023)
... abrufenden Behörde protokolliert. Die Protokolle enthalten: 1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes
...  a) Absatz 2 Satz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den ...
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes
...  a) Absatz 2 Satz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 5 PAuswVuaÄndV Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
... durch die Wörter „der Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach ...