In
§ 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „, für" durch die Wörter „und für" ersetzt und werden die Wörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt
§ 28e Absatz 3g des Vierten Buches" gestrichen.
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604