§ 4 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)

Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 4 Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen



1Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. 2Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. 3Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.



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