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Artikel 4 - Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Oktober 2020 KHEntgG § 5, § 7, § 8

§ 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c Satz 4" durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhausgesellschaft" die Wörter „bis zum 30. September 2021" eingefügt und werden die Wörter „§ 291a Absatz 7a Satz 3" durch die Wörter „§ 377 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:

„(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß § 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag. Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus

1.
der Multiplikation

a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und

b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und

2.
der Multiplikation

a)
der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und

b)
der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.

Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen, dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll- und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zuschlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen in Rechnung."

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 377 Absatz 1 und 2" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 377 Absatz 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 PDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 6 KHZG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 2a wird ...