§ 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 291 Absatz 2c Satz 4" durch die Wörter „§ 341 Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhausgesellschaft" die Wörter „bis zum 30. September 2021" eingefügt und werden die Wörter „§ 291a Absatz 7a Satz 3" durch die Wörter „§ 377 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Nach Absatz 3f wird folgender Absatz 3g eingefügt:
„(3g) Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte nach
§ 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro. Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß
§ 346 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zur Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 jährlich ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag. Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus
- 1.
- der Multiplikation
- a)
- der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und
- b)
- der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
- 2.
- der Multiplikation
- a)
- der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
- b)
- der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.
Der Zuschlagsbetrag ist das Zuschlagsvolumen, dividiert durch die voraussichtliche Anzahl aller voll- und teilstationären Fälle in dem Krankenhaus für das Vereinbarungsjahr. Das Krankenhaus stellt den Zuschlagsbetrag in allen voll- und teilstationären Fällen in Rechnung."
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 377 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 377 Absatz 1 und 2" ersetzt.
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454