Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben
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§ 4 - Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)

V. v. 01.08.2017 BAnz AT 11.08.2017 V1
Geltung ab 01.11.2017 bis 30.04.2020; FNA: 810-1-68-3 Arbeitsförderung

§ 4 Ausschlussfrist



Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.