§ 4 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,

2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und

3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.

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Zitierungen von § 4 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ProstStatV Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. Die ...
§ 9 ProstStatV Übermittlung, Löschung
... sind. (3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen ...


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