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§ 4 - Publizitätsgesetz (PublG)

G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.08.1969; FNA: 4120-7 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht



(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens

1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,

2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

2Die Vorschriften für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gelten, wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, sinngemäß für den Einzelkaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan.

(3) Als Feststellung des Jahresabschlusses ist die Billigung des Jahresabschlusses durch die zuständige Stelle, und wenn es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns handelt, die Billigung des Jahresabschlusses durch den Inhaber anzusehen.

(4) Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist das Gericht des Sitzes (der Hauptniederlassung) des Unternehmens.



 

Zitierungen von § 4 PublG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PublG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PublG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PublG Unrichtige Darstellung (vom 01.07.2021)
... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen ...
§ 20 PublG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... Ordnungswidrig handelt, wer als gesetzlicher Vertreter ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen ...
§ 21 PublG Festsetzung von Ordnungsgeld (vom 01.08.2022)
... die gesetzlichen Vertreter ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 7 EHUG Änderung des Publizitätsgesetzes
... 21 Festsetzung von Ordnungsgeld Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die ...