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§ 4 - Qualität-VGR und WS-Gesetz (QVWSG)

Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751, 1757 (Nr. 32)
Geltung ab 18.06.2021; FNA: 29-45 Statistik
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§ 4 Auskunftserteilung



(1) 1Zur Beseitigung von Inkohärenzen dürfen die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu Einheiten der Unternehmensgruppe bezüglich der Daten nach § 3 Absatz 2 befragt werden. 2Die Befragung wird vom Statistischen Bundesamt koordiniert und in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder und der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 3Das Statistische Bundesamt ist verpflichtet, dem statistischen Amt des Landes, in dem die deutsche Entscheidungseinheit der Unternehmensgruppe ihren Sitz hat, die Mitwirkung bei der Durchführung der Befragung zu ermöglichen. 4Das Gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank, soweit Daten der Zahlungsbilanzstatistik berührt sind.

(2) 1Für die Befragungen nach Absatz 1 besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit der multinationalen Unternehmensgruppen.

(3) Haben die Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zur Beseitigung von Inkohärenzen in den Datensätzen Auskünfte gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, so ist dieses verpflichtet, die Auskünfte an die statistischen Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank, soweit ihre Datensätze betroffen sind, zu übermitteln.

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