(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
- eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2.
- Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
- a)
- einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung,
- b)
- einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder
- c)
- der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt.
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586