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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2024

§ 4 - Raumausstattermeisterverordnung (RaumausMstrV)

V. v. 04.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 239
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 7110-3-212 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.
im Rahmen der Planung ein Konzept für die Gestaltung eines Raumes unter Berücksichtigung der Raumsituation und energetischer Aspekte erstellen, dabei die baulichen Gegebenheiten prüfen, dokumentieren und analysieren, Entwurfszeichnungen anfertigen, Materialien und Gestaltungsaspekte begründen und den Auftrag kalkulieren,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die nachstehenden Arbeiten durchführen und dokumentieren:

a)
Verlegen von mindestens drei Quadratmetern Bodenbelag aus mindestens zwei unterschiedlichen Materialien oder Farben,

b)
Herstellen eines Hochpolsters mit Sitz, Rücken- und Armlehnteilen unter Anwendung einer klassischen Polsterung und Schnürung sowie moderner Polstermethoden,

c)
Anfertigen einer mehrteiligen Raumdekoration,

d)
Behandeln oder Bekleiden von mindestens zehn Quadratmetern Wand- und Deckenfläche unter Anwendung von mindestens zwei Techniken sowie

e)
Anfertigen und Montieren einer Licht-, Sicht- oder Sonnenschutzanlage und

3.
eine Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts, eine Nachkalkulation und eine Dokumentation anfertigen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sieben Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus schriftlicher Analyse der Umsetzung des Meisterprüfungsprojekts und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.



 

Zitierungen von § 4 RaumausMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RaumausMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RaumausMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RaumausMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das ...