§ 4 - Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)

V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 319-87-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Zulassung der elektronischen Aktenführung



Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.



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