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§ 4 - Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)

V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791 (Nr. 19); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 754-25-1 Energieversorgung
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§ 4 Pflichten der Reifenhändler



(1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass

1.
in der Verkaufsstelle Reifen den Aufkleber mit der Kennzeichnung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 deutlich sichtbar tragen oder

2.
die gedruckte Kennzeichnung mit Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 in der Verkaufsstelle nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angebracht und vor dem Verkauf von Reifen auf sie hingewiesen wird.

(2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.

(3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.



 

Zitierungen von § 4 ReifKennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReifKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReifKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ReifKennzV Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler
... und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens im technischen Werbematerial zur Verfügung zu ...
§ 6 ReifKennzV Ordnungswidrigkeiten
... richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 oder 3 oder § 5 eine technische Dokumentation oder eine dort genannte Angabe oder Information nicht, ... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 4. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Reifen den dort genannten Aufkleber trägt oder die dort genannte ...