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§ 4 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018)

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2018 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0322.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2018 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0337.