(2)
1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des
§ 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2019 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2019 angepasst.
2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0391.