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§ 4 - Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)

Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Rohrleitungsnetze oder

b)
Industrieanlagen sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

2.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

3.
Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,

4.
Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,

5.
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,

6.
Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,

7.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,

8.
Betreiben von technischen Systemen,

9.
Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes,

10.
Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten,

11.
Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen,

12.
Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen,

13.
Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen sowie

14.
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen.

(3) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Rohrleitungsnetze in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 11 bis 14 oder

2.
im Schwerpunkt Industrieanlagen in den Berufsbildpositionen nach Absatz 2 Nummer 10, 11, 12 und 14.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und

6.
Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

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Zitierungen von § 4 RohrIndUTechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RohrIndUTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohrIndUTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RohrIndUTechAusbV Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen"
... Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. Während ...