§ 4 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 (SVRechGrV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2848 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 860-6-4-28 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56.250 Euro.



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