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§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 (SVRechGrV 2023 k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2022 BGBl. I S. 2128 (Nr. 47)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 860-6-4-31 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87.600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.300 Euro ergibt und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.950 Euro ergibt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85.200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.100 Euro ergibt und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.700 Euro ergibt.

(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.