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§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVRechGrV 2026 k.a.Abk.)
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.450 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10.400 Euro.
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 - 31.12.2026" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
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