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Artikel 4 - Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)

Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 ErbStG § 2, § 3, § 9, § 13, § 16, § 17, § 19, § 21, § 35, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor Satz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3," gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „gewährt wird" durch die Wörter „oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden" ersetzt.

3.
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,".

4.
§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und Absatz 3" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen."

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."

7.
In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3" gestrichen.

8.
Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

„(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem 25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht."



 

Zitierungen von Artikel 4 StUmgBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StUmgBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUmgBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2730
Artikel 6 PartFinÄndG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 1 ...