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§ 4 - Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)

§ 4 Stiftungsorgane



(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat und

2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

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