§ 4 - Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV)

§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 4 StrafAktEinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 StrafAktEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrafAktEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrafAktEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 11 StPOuaFG Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung
... Stands der elektronischen Akte hinzuweisen." 3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie ... Akte hinzuweisen." 3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5. 4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ...


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