Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 215-10-6 Zivilschutz
|

§ 4 Inhalt des Amtsverhältnisses



(1) 1Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben. 2Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt sind.

(2) 1Junghelferinnen und Junghelfer werden nicht zur unmittelbaren Unterstützungsleistung bei Einsätzen herangezogen. 2Sie erhalten eine altersgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf eine spätere Verwendung im Technischen Hilfswerk vorbereiten sollen.