1Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des
§ 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
2Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.