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§ 4 - Vergabemindestentgeltverordnung 2018 (VergMindV 2018)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4005 (Nr. 79)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 860-3-38 Sozialgesetzbuch

§ 4 Höhe und Fälligkeit des Mindestentgelts



(1) 1Das Mindestentgelt beträgt im Kalenderjahr 2018 brutto 15,26 Euro je Zeitstunde. 2Auf das Mindestentgelt als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

(2) 1Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. 2Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenvergütung x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Satz 1 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. 3Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen. 4Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.



 

Zitierungen von § 4 VergMindV 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VergMindV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergMindV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VergMindV 2018 Regelungsgegenstand
... und Arbeitnehmern im pädagogischen Bereich im Kalenderjahr 2018 das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat ... Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher das Mindestentgelt nach § 4 zu ...