Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inländischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach
§ 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes jährlich anzuzeigen hat.