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§ 4 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-81 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Unternehmens- und Vertriebsziele im eigenen Verhalten umsetzen und dabei die eigene Vertriebspersönlichkeit zu entwickeln. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Berücksichtigen kultureller Unterschiede im Kontakt mit Kunden und Kundinnen und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund,

2.
Feedback nutzen und Vertriebserfolge evaluieren, um Lern- und Entwicklungsziele im Hinblick auf lebenslanges Lernen abzuleiten und die Qualität der eigenen Vertriebsaktivitäten zu optimieren,

3.
Reflektieren der Ablauforganisation, Bewerten von Prozessinnovationen und Ableiten von Maßnahmen für die eigenen Vertriebsaktivitäten,

4.
Einsetzen von Methoden des Selbstmanagements,

5.
Reflektieren der Merkmale von Vertriebspersönlichkeiten und kundenorientiertes Einsetzen dieser Merkmale.

 
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Zitierungen von § 4 VertrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VertrFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 VertrFPrV Inhalt der Prüfung
... Prüfungsbereiche: 1. „Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen" nach § 4 , 2. „Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen" nach § 5 ...