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Artikel 4 - Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)

Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 WpHG § 3

§ 3 Absatz 1 Nummer 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank und andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sowie die Zentralbanken der anderen Vertragsstaaten und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam errichtet werden, um zugunsten dieser Staaten Finanzierungsmittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu geben, wenn Mitgliedstaaten von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,".



 

Zitierungen von Artikel 4 WStFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 4 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 106 Nummer 1 wird ...