§ 4 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 4 Erhebungsmerkmale


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind:

1.
Geschlecht,

2.
Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,

3.
Staatsangehörigkeit,

4.
Haushaltstyp,

5.
Haushaltsgröße,

6.
Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach

a)
kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,

b)
teilstationären Angeboten,

c)
stationären Angeboten und

d)
sonstigen Angeboten,

7.
die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten

a)
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

b)
der Gemeinden und Gemeindeverbände,

c)
der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,

d)
gewerblicher Anbieter und

e)
sonstiger Stellen,

8.
Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten,

9.
Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.

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Zitierungen von § 4 WoBerichtsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoBerichtsG Datenübermittlung; Veröffentlichung (vom 01.01.2023)
... einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 ...


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