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§ 4 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen



(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) 1Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte beeinträchtigen. 2Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Institute ein. 3Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes anzuhören.

(3) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2§ 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. 3Ihre Entscheidungen binden die anderen Verwaltungsbehörden.

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Zitierungen von § 4 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  nach Zeitaufwand 11.11 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG nach Zeitaufwand 11.12 Einschreiten gegen ungesetzliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  in Euro „9.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG   9.1.1.1 Feststellung, dass ein Unternehmen den ... dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un- terliegt ( § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)   9.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich ... den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5.000 9.1.1.1.2 in den Fällen, ... eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG 1.000 9.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Elektronische Bekanntgabe oder ... die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Elektronische Bekanntgabe ...