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§ 4 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

§ 4 Elektronisch auslesbares Formular



1In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

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