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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

V. v. 16.03.2022 BGBl. I S. 487 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-143 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten,

2.
Patientinnen und Patienten individuell betreuen,

3.
über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,

4.
Hygienemaßnahmen durchführen,

5.
Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,

6.
zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten,

7.
bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen,

8.
bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln,

9.
Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen und

10.
zahnärztliche Leistungen abrechnen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Kommunikation und Kooperation.

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Zitierungen von § 4 ZahnmedAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZahnmedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZahnmedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZahnmedAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
...  und berufsrechtliche Vor- gaben erkennen und einhalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige- pflicht, einhalten ... 2 Patientinnen und Patienten individuell betreuen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Patientinnen und Patienten empfangen b) Auskünfte, auch in einer ... informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und ... 4 Hygienemaßnahmen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe- sondere zum Arbeits- und ... 5 Medizinprodukte aufbereiten und freigeben ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi- zinprodukten einhalten sowie ... Maß- nahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens ... unter Beachtung von Strahlen- schutzmaßnahmen durch- führen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun- gen und betriebliche Vorgaben ... 8 Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen ... organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant- wortlich sowie im Team planen, ... 10 Zahnärztliche Leistungen abrechnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens ... des Ausbil- dungsbetriebes, Berufs- bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar- beitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhal- tigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... satengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... bis 36. Monat 5 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien- tiert kommunizieren b) ...