Artikel 4 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 15. Dezember 2023 BörsZulV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird die Angabe „1.250.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" ersetzt.



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