Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)

Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
| |

§ 4 Begriffsbestimmungen



(1) Elektronische Wertpapierregister sind

1.
zentrale Register gemäß § 12 und

2.
Kryptowertpapierregister gemäß § 16.

(2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist.

(3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist.

(4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist die Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeutiger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen.

(5) Eine Wertpapiersammelbank ist eine nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1) geändert worden ist, als Zentralverwahrer zugelassene juristische Person, die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Kerndienstleistungen im Inland erbringt.

(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.

(7) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte Inhalt des Rechts, für das ein elektronisches Wertpapier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbestimmungen.

(8) Umtragung ist die Ersetzung des Inhabers eines im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.

(9) Löschung ist die Kenntlichmachung eines eingetragenen elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos.

(10) Registerführende Stellen sind die in § 12 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichneten Stellen.

(11) Ein Aufzeichnungssystem ist ein dezentraler Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 4 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 eWpG Elektronisches Wertpapier
... der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ( § 4 Absatz 1 ) bewirkt. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entfaltet ein ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... erlassen über 1. das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung nach § 4 Absatz 4 , 2. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug (vom 15.12.2023)
... werden oder d) die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind; 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben ... d) die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind; 3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4, ... die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des ...
§ 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer (vom 01.01.2024)
... verwaltet werden; 6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10 , die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11 , § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),  ...
§ 65 KWG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (vom 10.06.2021)
... von privaten kryptografischen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. (2) Für ein ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021)
... in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 ...

Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 3 SiV Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind, 5. in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land ... der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind, 6. in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 1 eWpRV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für elektronische Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 sowie für registerführende Stellen nach § 12 Absatz 2 und nach § 16 Absatz 2 ...
§ 9 eWpRV Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis ...
§ 12 eWpRV Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... und deren Änderung den besonderen Risiken eines im Rahmen des Aufzeichnungssystems ( § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ) verwendeten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass eine einmal ...
§ 13 eWpRV Dokumentationspflichten für die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters
... und Weise zu dokumentieren: 1. die Einzelheiten des Verfahrens und der Eintragung nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , 2. die Einzelheiten der Berichtigung des Registers bei fehlender Zustimmung oder ...
§ 14 eWpRV Zurverfügungstellung des verwendeten Quellcodes und der Beschreibung des Aufzeichnungssystems
... der Bundesanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des Aufzeichnungssystems ( § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ) einschließlich der Smart Contracts und die Beschreibung dieses Aufzeichnungssystems zur ...
§ 19 eWpRV Schnittstellen
... und für den Datenaustausch. (2) Das Aufzeichnungssystem nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere muss mindestens über eine Schnittstelle zum Export der Eintragungen in einem gängigen ...
§ 21 eWpRV Dokumentation des Kryptowertpapierregisters
... oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , 2. eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des Registers jeweils gespeichert ...

Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
§ 2 KryptoFAV Anwendbare Vorschriften
... Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11 , § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),". ... von privaten kryptografischen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen, Kryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. (2) Für ein ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... im Sinne von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, 4 bis 6, 8 bis 10 , die §§ 6 bis 8 Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und ... Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder teilweise entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 11 , § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, ...
Artikel 11 eWpGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 ...

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 4 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die Wörter „, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere " eingefügt. cc) Buchstabe c wird aufgehoben. c) Nach Nummer 8 ... „6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 17 ZuFinG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... werden oder d) die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... „d) die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;". 4. § 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: ... gefasst: „6. für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 ...