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§ 4a - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 4a Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4



(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,

1.
nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Ersteintragung und danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der letzten Überprüfung oder

2.
unabhängig von den Fristen nach Nummer 1, wenn begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen bestehen.

(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.

(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.





 

Frühere Fassungen von § 4a UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuellvor 02.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4e UKlaG Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d (vom 13.10.2023)
... eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die ...
§ 17 UKlaG Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (vom 02.12.2020)
... Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 8b UWG Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (vom 13.10.2023)
... Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände ...

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 9 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung (vom 13.10.2023)
... Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung ... wenn 1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder 2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach ... vorliegen oder 2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht. (2) Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der aufgrund der ... ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
... Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder 2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach ... ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht. (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach ... Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... oder andere Zuwendungen begünstigt werden. (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 8c Verbot ...
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen (1) ... die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung. § 4a Überprüfung der Eintragung (1) Das Bundesamt für Justiz ... der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1." 4. Der bisherige § 4a wird § 4e und in Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe ... anderweitig beschaffen können." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ § 4a " durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe ... die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „ § 4a " durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 8. Die Überschrift des ... zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die Wörter „einem qualifizierten Verbraucherverband, der" ersetzt. 10. § 4a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „in ... eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die ...
Artikel 13 VRUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände ...