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§ 4b - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 860-5-75 Sozialgesetzbuch
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§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung



1Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.



 

Zitierungen von § 4b TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TestV Anspruch
... Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug ... nach einem positiven Antigen-Test sowie für eine variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b besteht ein Anspruch nach den Absätzen 1 und ...
§ 5 TestV Häufigkeit der Testungen
... werden. Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen. (2) Testungen nach ...
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen
... Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b , der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person, ... Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, ...