§ 4d - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |

§ 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen


§ 4d hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. 2Es veröffentlicht die Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. 3Es teilt der Europäischen Kommission zum 1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn

1.
eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,

2.
die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,

3.
der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.

(2) 1Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn

1.
ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,

2.
sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,

3.
sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,

4.
sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass

a)
sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 haben, und

b)
Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten Verbraucherinteressen vermieden werden und

5.
sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu

a)
ihrer Rechtsform,

b)
ihrem Satzungszweck,

c)
ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,

d)
ihren Tätigkeiten,

e)
den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie

f)
ihrer Finanzierung im Allgemeinen.

2Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(3) 1Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. 2Auf der Grundlage einer wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die Liste einzutragen:

1.
Name,

2.
Anschrift und

3.
satzungsmäßiger Zweck.

3Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die registerführende Stelle in der Liste anzugeben. 4§ 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 4d UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuellvor 02.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4d UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4d UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4e UKlaG Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d (vom 13.10.2023)
... Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist ... Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt ... Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer ... (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder 2. ... Einrichtung dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind. § 4c Absatz 3 und 4 ist ...
§ 4f UKlaG Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d , insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... ist, ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur ...

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 18 QEWV Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes (vom 13.10.2023)
... die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten: 1. den Namen, eine ... vermieden werden und 7. die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des ... der juristischen Person und 3. Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind. Verfolgt die juristische Person gemeinnützige ...
§ 19 QEWV Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen (vom 13.10.2023)
... unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen ... Verbandsklagen eingetragen sind und 2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 3 VeVeÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes , einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... erstattet oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... begünstigt werden. (3) § 4 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 4a bis 4d des Unterlassungsklagengesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 8c Verbot der missbräuchlichen ... 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes , einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... erstattet oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: „§ 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen (1) Das ... qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 ruht oder aufgehoben worden ist. § 4d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für ... 1. entgegen § 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 , einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die Wörter „eines qualifizierten Verbraucherverbandes" ersetzt. 13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst: „§ 4d Liste der qualifizierten ... ersetzt. 13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst: „ § 4d Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen  ... § 4e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die ... Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist ... Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt ... Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer ... ersucht. (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder  ... Einrichtung dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind. § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend ... die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d , insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie ... die Wörter „§ 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 ," durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer ... am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 4d Nummer 1" durch die Wörter „§ 4f Nummer 1 oder 2" und der Punkt am Ende ...
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach ... § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes (1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der ... die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten: 1. den Namen, eine ... vermieden werden und 7. die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des ... juristischen Person und 3. Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind. Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, ... unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen ... Verbandsklagen eingetragen sind und 2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ...
Artikel 12 VRUG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... gefasst: „ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed