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Artikel 50 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste


Artikel 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle erforderlichen Ressourcen zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen für eine angemessene Beaufsichtigung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Koordinator für digitale Dienste seinen Haushalt innerhalb dessen Gesamtobergrenzen ausreichend autonom verwalten kann, damit die Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste nicht beeinträchtigt wird.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

(3) Absatz 2 dieses Artikels lässt die Aufgaben der Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb des in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Durchsetzungssystems und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 49 Absatz 2 unberührt. Absatz 2 dieses Artikels steht der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle nicht entgegen, und er berührt ferner nicht die angemessenen Rechenschaftspflichten in Bezug auf die allgemeinen Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, wie Finanzausgaben oder Berichterstattung an die nationalen Parlamente, sofern diese Pflichten die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht untergraben.

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Zitierungen von Artikel 50 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 50 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG/GdD/DSA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 49 DDG/GdD/DSA Zuständige Behörden und Koordinatoren für digitale Dienste
... zuständigen Behörden sowie deren jeweilige Aufgaben mit. (4) Die in den Artikeln 50 , 51 und 56 festgelegten Bestimmungen für die Koordinatoren für digitale Dienste gelten ...