Artikel 50
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
interne VerweiseArtikel 144 GG ... das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; aufgehoben durch § 49 B. v. 23.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 134
§ 1 GO-BR Mitglieder ... Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit. --- siehe Artikel 50 und 51 ...
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