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§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) 1Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 1. 2Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus.